In einem Urteil vom 17.01.2017 (BAG, Urteil vom 17.1.2017 – 9 AZR 76/16 ) hat das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht, dass ein Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH, der sich im Wege der Arbeitnehmerüberlassung selbst an ein Drittunternehmen „verleiht“, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt. Die GmbH des Geschäftsführers und Alleingesellschafters verfügte über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Nachdem der Entleiher ihn nicht mehr einsetzen wollte, machte er geltend, zwischen ihm und dem Entleiher Unternehmen sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn er habe im Entleiherunternehmen nach dessen Weisungen gearbeitet und sei in den Betrieb des Entleihers eingegliedert gewesen.

Dienstvertragsrecht

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Das Bundesarbeitsgericht ist dem nicht gefolgt. Zwar hätten in der Person des Klägers die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht vorgelegen, dies führe aber nicht dazu, dass zwischen ihm und dem Entleiherunternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Praktische Bedeutung:

Das Urteil behandelt den eher untypischen Fall, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher Unternehmen nicht vermieden werden soll, sondern von dem Geschäftsführer angestrebt war. Interessant ist das Urteil jedoch für Konstellationen, in denen sowohl das Unternehmen des Auftraggebers als auch der für diesen tätige (freie) Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis vermeiden wollen. Insoweit bieten sich für Fachkräfte, die auf freiberuflicher Basis für ein Unternehmen tätig werden wollen, über die Gründung einer GmbH Gestaltungsmöglichkeiten.

Weiterführende Informationen:

geschäftsführer-vertrag.de

Dr Rolf Stagat

Dr. Rolf Stagat berät bei allen Fragen zum Dienstvertragsrecht