Entgelttransparenzgesetz – Lohngleichheit ante portas!
Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes:
Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs der Arbeitnehmer, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Durchführung eines betrieblichen Prüfverfahrens sowie eine Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit.
Entgelttransparenzgesetz – das müssen Personaler wissen:
Von den Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes sind alle Arbeitgeber betroffen, die in ihrem Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer künftig einen Auskunftsanspruch, der den Arbeitgeber verpflichtet, Auskünfte über die Entgeltfindung und Informationen über die Festlegung des Entgelts des auskunftsberechtigten Arbeitnehmers sowie des Entgelts von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit zu erteilen. Kommt der Arbeitgeber seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach, tritt eine Beweislastumkehr ein: Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt.
Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden durch das Entgelttransparenzgesetz dazu aufgefordert, betriebliche Prüfverfahren einzuführen, mit denen ihre Entgeltregelungen regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes überprüft werden. Schließlich gilt für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten eine Berichtspflicht, nach der sie im Lagebericht über Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Entgeltgleichheit informieren müssen.
Sowohl hinsichtlich der im Entgelttransparenzgesetz verwendeten Begriffe und Definitionen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verstößen bestehen noch viele Unklarheiten. Gleichwohl müssen sich alle Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten auf das neue Gesetz einstellen und Vorbereitungen treffen, um die Anforderungen des Gesetzes erfüllen zu können.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder nähere Erläuterungen wünschen, sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne!